Inhaltsverzeichnis
§ 1. Name und Sitz des Vereins
§ 2. Vereinszweck
§ 3. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8. Organe
§ 9. Generalversammlung
§ 10. Zuständigkeiten der Generalversammlung
§ 11. Vorstand
§ 12. Aufgaben des Vorstandes und einzelener Vorstandsmitglieder
§ 13. Kuratorium
§ 14. Aufgaben des Kuratoriums
§ 15. Rechnungsprüfer
§ 16. Schiedsgericht
§ 17. Auflösung des Vereins
Um die Lesbarkeit des Textes zu verbessern, wurde in der Folge auf die Nennung der weiblichen Formen verzichtet; selbstverständlich sind immer sowohl Frauen wie Männer von den jeweiligen Begriffen umfasst.
§ 1. Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Europaforschung - European Community Studies Association of Austria", abgekürzt ECSA-Austria.
1.2. Der Sitz des Vereins ist Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
§ 2. Vereinszweck
2.1. Der Verein bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Europäischen Integration.
2.2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Kein Vereinsmitglied darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2. Als idelle Mittel dienen:
a) Aufbau und Durchführung von Forschungskooperationen unter österreichischen Europaforschern und -forscherinnen und zwischen diesen und Wissenschaftern der ausländischen ECSA-Verbände;
b) die Vermittlung von Informationen und die Abhaltung von Veranstaltungen (Vorlesungen, Vorträgen, Symposien) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsinstituten im Bereich der Universitäten und Hochschulen;
c) die Herausgabe von Publikationen (Tagungsbände);
d) die Zusammenarbeit mit verwandten Einrichtungen im In- und Ausland, insbesondere mit ECSA-World, ECSA-Europe und den nationalen ECSA-Mitgliedsverbänden. Die Mitgliedschaft bei ECSA-Europe und ECSA-World.
3.3. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) freiwillige Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern;
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
d) Förderungsleistungen der öffentlichen Hand;
e) etwaige Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch außerordentliche finanzielle Zuwendungen unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um die Europäische Integration oder um den Verein ernannt werden; diese sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages enthoben.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen (nach Möglichkeit Hochschulinstitute) werden, die sich durch ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der europäischen Integration ohne Verfolgung wirtschaftlicher Interessen ausgewiesen haben.
5.2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand begründet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Generalversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig in ihrer nächsten Sitzung.
5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
5.4. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft endet bei physischen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit. Weiters endet die Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss, sowie automatisch bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge während drei Jahren.
6.2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen; er muss dem Vorstand zumindest einen Monat vorher mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Pflichten aus der Mitgliedschaft oder wegen eines die Interessen und Ziele des Vereins schädigenden Verhaltens unter Bekanntgabe der Gründe beschlossen werden. Im Fall des Ausscheidens wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt die Verpflichtung zur Bezahlung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge aufrecht.
6.4. Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes steht diesem die Berufung an die Generalversammlung zu. Diese entscheidet bei ihrer nächsten Sitzung endgültig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung des Vereins teilzunehmen, den Organen des Vereins Vorschläge zur Förderung des Vereinszwecks zu machen sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
7.2. Die Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
7.3. Die Mitglieder sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit, wenn sie nachweislich einen Förderungsbeitrag in gleicher Höhe unmittelbar an den Verein geleistet haben.
§ 8. Organe
Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung (§ 9 und 10); der Vorstand (§ 10 und 11); das Kuratorium (§ 13 und 14); die Rechnungsprüfer (§ 15); das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9. Generalversammlung
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal, tunlichst innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt.
9.2. Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung jedes Vereinsmitgliedes einberufen. Die Einladung ist zumindest 14 Tage vor der Generalversammlung zu versenden, falls nicht Gefahr im Verzug ist, und hat den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung zu bezeichnen und die Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzungen zur Tagesordnung der Generalversammlung sollen mindestens am dritten Tag vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einlangen.
9.3. Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstands, des Kuratoriums oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder eines Rechnungsprüfers auf einen Termin binnen vier Wochen einzuberufen. Diese Organe und Personen sind auch berechtigt, die Behandlung eines Gegenstands in der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu verlangen, wenn dieser in die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt. Entspricht der Vorstand diesem Begehren nicht innerhalb von vierzehn Tagen, sind die Antragsteller selbst zur Einberufung berechtigt.
9.4. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vereins, im Fall seiner Verhinderung seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Vorsitz zu übernehmen; bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
9.5. Gültige Beschlüsse können nur über solche Gegenstände gefasst werden, die auf der versendeten Tagesordnung stehen; die Beschlussfassung über weitere Tagesordnungspunkte ist jedoch zulässig, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
9.6. Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist eine Generalversammlung beschlussunfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
9.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst oder eine Entscheidung des Vorstandes betreffend Mitgliedschaften bestätigt oder annulliert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.8. Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch ihre Vertretungsorgane oder Bevollmächtigte vertreten.
9.9. Jedes Vereinsmitglied kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der sich durch eine schriftliche Vollmacht oder die Einladung zur Generalversammlung ausweist.
9.10. Über den Verlauf der Generalversammlung ist vom Generalsekretär oder dessen Stellvertreter eine Niederschrift zu verfassen, aus der die behandelten Gegenstände und die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Generalversammlung und vom Generalsekretär zu unterzeichnen. Jedem Vereinsmitglied ist auf Verlangen eine Abschrift dieser Niederschrift auszufolgen.
§ 10. Zuständigkeiten der GV
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Vereinsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt;
b) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
c) Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
d) Bestellung und Abberufung des Rechnungsprüfers;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, die nach Mitgliedergruppen verschieden festgesetzt werden können;
f) Beschlussfassung über den Voranschlag;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss oder eines potentiellen Mitglieds gegen seine Nichtaufnahme;
i) Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen (§§ 9.2 und 9.5).
§ 11. Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus:a) dem Präsidenten,
b) zwei Vizepräsidenten, die zugleich 1. und 2. Stellvertreter des Präsidenten sind,
c) dem Generalsekretär, der zugleich 3. Stellvertreter des Präsidenten ist,
d) dem Kassier,
e) und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern (davon 1 Stellvertreter des Kassiers).
Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.
11.2. Die Funktionsperiode des Vorstandes endet mit der dritten ordentlichen, auf die Wahl folgenden Generalversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.
11.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied, allenfalls auch mit einer kürzeren Funktionsperiode als gemäß Abs 2 zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.
11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der erste, bei dessen Verhinderung der zweite bzw der dritte Stellvertreter.
11.8. Der Vorstand kann die Vorberatung oder die Erledigung bestimmter einzelner oder genau bestimmter Arten von Entscheidungen einem Ausschuss des Vorstandes oder einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen. Die Bestimmungen von Punkt 11.4. bis 11.7. sind auf Ausschüsse sinngemäß anwendbar.
11.9. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode (11.2.), durch Abberufung (11.10.) oder Rücktritt (11.11.).
11.10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes abberufen.
11.11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes durch die Generalversammlung wirksam.
§ 12. Aufgaben des Vorstandes und einzelner Vorstandsmitglieder
12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens, eventuelle Kreditaufnahmen und Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens;
d) Erstellung eines Jahresprogramms der Vereinsaktivitäten;
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.12.2. Der Präsident oder seine Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten oder vom Generalsekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten über öS 50.000,- betreffen, vom Präsidenten und vom Generalsekretär gemeinsam zu unterfertigen.
12.3. Im Innenverhältnis gilt folgendes:a) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
c) Der Generalsekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Unter anderem obliegt ihm die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
d) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
e) Die Stellvertreter des Präsidenten oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn letztere verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.
§ 13. Kuratorium
13.1. Mitglieder des Kuratoriums sind alle Ehrenmitglieder, fördernden Mitglieder und ehrenamtlichen Berater des Vereins gem § 13.1.a., alle, soferne sie nicht bereits Mitglied des Vorstandes sind. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilzunehmen.
13.1.a. Ehrenamtliche Berater müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Die Bestellung als ehrenamtlicher Berater erfolgt durch den Vorstand. Ehrenamtliche Berater sind berechtigt, an der Generalversammlung des Vereins ohne Stimmrecht sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
13.2. Die Kuratoriumsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
13.3. Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Auf schriftlichen Antrag eines Kuratoriumsmitgliedes oder des Vorstandes hat eine Sitzung ehestmöglich stattzufinden.
13.4. Die Einberufung zur Sitzung hat der Vorsitzende des Kuratoriums, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter schriftlich vorzunehmen. Sie hat die Tagesordnung und den Sitzungsort zu enthalten. Die Einberufung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Sitzung zu versenden, falls nicht Gefahr im Verzug ist.
13.5. Den Vorsitz bei Kuratoriumssitzungen führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
13.6. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Kuratoriumsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Die Kuratoriumsmitglieder können sich wechselseitig mit schriftlicher Vollmacht, die dem Vorsitzenden vorzulegen ist, vertreten und sind berechtigt, ihr Stimmrecht auch von anderen Personen ausüben zu lassen.
13.7. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.
13.8. Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu verfassen; aus ihr müssen die Teilnehmer, die Gegenstände der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse zu ersehen sein. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Kuratoriums ist eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln, und zwar auch dann, wenn es an der Sitzung nicht teilgenommen hat. Jedem Vereinsmitglied ist auf Verlangen eine Abschrift dieser Niederschrift auszufolgen.
§ 14. Aufgaben des Kuratoriums
Die Aufgaben des Kuratoriums sind:
a) die Förderung der Aufgaben des Vereins, Aufrechterhaltung der Kontakte zu Wissenschaft und Praxis,
b) Anregung und Vorbereitung von Beschlüssen der Generalversammlung;
c) Koordination der Mittelaufbringung für Vereinsveranstaltungen (Symposien etc);
d) Stellungnahmen zu allen Vereinsangelegenheiten, die an den Vorstand zu richten sind.
§ 15. Rechnungsprüfer
15.1. Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer, die beide nicht anderen Organen angehören dürfen, jedoch nicht notwendigerweise auch Vereinsmitglieder sein müssen. Eine Wiederwahl ist möglich.
15.2. Den Rechnungsprüfer obliegen die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
15.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der §§ 11 Abs 2, 9, 10, 11 sinngemäß.
§ 16. Schiedsgericht
16.1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Je eines ist innerhalb einer Frist von einem Monat von den Streitteilen namhaft zu machen; diese zwei Mitglieder wählen ein drittes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt innerhalb von drei Wochen keine Einigung auf einen Vorsitzenden zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Soweit juristische Personen Vereinsmitglieder sind, sind diesen die Mitglieder ihrer Vertretungsorgane gleichzuhalten.
16.3. Das Schiedsgericht fällt eine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17. Auflösung des Vereins
17.1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereines (§ 10 lit i) bedarf einer ausdrücklichen Anordnung dieses Tagesordnungspunktes in der Einladung zur Generalversammlung. Zur gültigen Beschlussfassung über diesen Gegenstand bedarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen; weiters ist erforderlich, dass mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist; falls weniger als die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist, wird eine außerordentliche Generalversammlung mit neuerlicher, gesonderter Einladung an alle Vereinsmitglieder für einen Zeitpunkt nicht früher als zwei Wochen nach der im 1. Satz erwähnten Generalversammlung einberufen; diese Generalversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienen Vereinsmitglieder hinsichtlich der Auflösung des Vereins beschlussfähig.
17.2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu berufen. Ferner hat sie bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Gemeinzweckes über das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu beschließen. Dieses ist jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.